„Es gibt viele Indizien, dass Roland M. sich sehr wohl bewusst im nationalsozialistischen Sinne betätigt hat. So verwendet er offen die Hakenkreuzfahne, verweist selbst auf seine Kontakte zum stramm rechten Kopp-Verlag und verlinkt den Hassblog ‚sos.heimat‘.“
Davon zu sprechen, „der Mann habe entsprechende Produkte im Internet entdeckt und lediglich geglaubt, eine gute Geschäftsidee gefunden zu haben“ sei naiv und nicht nachvollziehbar. Dass M. den Verkauf der Flaschen mit Hitler-Etiketten gleich zu Beginn der Ermittlungen eingestellt hat, sei wohl das Mindeste und könne maximal als mildernder Umstand gewertet werden, meint Walser.
Die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Feldkirch verwundert Walser: „Was braucht es denn noch, um in Österreich wegen Wiederbetätigung angeklagt zu werden?“
Zudem verweist Walser darauf, dass auch möglicherweise zwei Verwaltungsstraftatbestände erfüllt sind. „Laut EGVG wird die Verbreitung von nationalsozialistischem Gedankengut im Sinne des Verbotsgesetzes pönalisiert und im Gegensatz zum Verbotsgesetz ist hier nicht der besondere Vorsatz des Täters notwendig, die Zielsetzungen des Nationalsozialismus propagieren zu wollen. Es genügt hier, dass die Tat objektiv als öffentliches Ärgernis erregender Unfug bestimmter Art empfunden wird. Und auch § 1 des Abzeichengesetzes komme in Frage. Hier wird das öffentliche Tragen, zur Schau stellen oder Verbreiten von insbesondere des Hakenkreuzsymboles vom Verbot mitumfasst.“ Walser kündigt eine Anfrage an die Justizministerin an.