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Das Urheberrecht steht vor großen Veränderungen: Digitale Möglichkeiten haben die Wege zwischen UrheberInnen und KonsumentInnen radikal verkürzt und die traditionellen Verteilungs- und Vertriebskanäle speziell im Musik- und Filmbereich unterwandert. Auch für Wissenschaft und Forschung ergeben sich neue Herausforderungen. Zahlreiche Archive und Bibliotheken, die ihre Bestände auch online zugänglich machen wollen, sehen sich mit grundlegenden Fragen zur Verfügbarkeit von Wissen konfrontiert.
Darüber hinaus ist das Urheberrecht in seiner restriktiven Anwendung für manche künstlerische Bereiche kreativitätshemmend geworden. In Dokumentarfilmen können zum Beispiel bestimmte Sequenzen nicht mehr verwendet werden, wenn im Hintergrund ein Song im Radio zu hören ist, dessen Rechte nicht geklärt werden konnten.
Zugleich produzieren immer mehr BenutzerInnen des Internets eigene Werke, wobei sie häufig auf vorhandenes Material aus dem Netz zurückgreifen (user-generated content) und werden dadurch zu UrheberInnen und Verwertern – häufig ohne die rechtlichen Konsequenzen zu reflektieren.
Auch andere Spielräume, wie sie die Kunst seit Jahrhunderten kennt, werden durch restriktive Auslegungen des Urheberrechts zunehmend eingeschränkt.
Das gegenwärtige Urheberrecht wird all dem nicht mehr gerecht.
Für eine Reform wollen die Grünen die Positionen von UrheberInnen und KonsumentInnen stärken und gleichzeitig die Interessen von Vertriebs- und Produktionsunternehmen (Filmfirmen, Verlage, Galerien, Labels etc.) berücksichtigen.

Vielfältige und umfangreiche kulturelle Produktion ist ein Gradmesser für die Entwicklungs- stufe, den Zusammenhalt und die demokratische Organisation einer Gesellschaft. Unter Bezugnahme auf das Unesco-Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen stellt die Grüne Urheberrechtspolitik dafür die Bedingungen her.
Der möglichst barrierefreie Zugang möglichst vieler Menschen zu möglichst vielen Informationen ist eine Voraussetzung für die Entwicklung der Wissensgesellschaft. Dieses Ziel wird von den Grünen daher auch im Zusammenhang mit Fragen des Urheberrechts – insbesondere im Hinblick auf das Bibliotheks- und Archivwesen – verfolgt. Ein wesentlicher Teil aktueller kultureller Produktion wird durch die öffentliche Hand finanziert. So entstandene Werke sollten – nach Ablauf einer exklusiven Verwertungsfrist – der Öffentlichkeit frei zugänglich sein. Es ist das erklärte Ziel Grüner Urheberrechtspolitik, den Umfang der public domain – also der Anzahl von Werken, die der Gemeinfreiheit und damit keinen urheberrechtlichen Bestimmungen unterliegen – auszuweiten.
Die augenblickliche Anwendung des Urheberrechts ist gekennzeichnet von Unsicherheit, widersprüchlicher Information und ideologischen Grabenkämpfen. Grüne Urheberrechtspolitik möchte wieder Rechtssicherheit herstellen. KonsumentInnen, UrheberInnen und BearbeiterInnen von Werken müssen wissen, wie sie mit den Schöpfungen anderer umgehen dürfen.

Viele UrheberInnen wollen immaterielle Leistungen anderen zur Bearbeitung oder Weiterverwendung kostenlos zur Verfügung stellen, weil sie der Ansicht sind, dass dadurch kreativer und gesellschaftlicher Mehrwert entsteht. Entsprechende Praktiken haben sich im Zuge der Digitalisierung auch in Künstler- Innenkreisen verbreitet, wiewohl es die Mitgliedschaft in Verwertungs- gesellschaften verbietet, Werke tantiemenfrei an Dritte weiterzugeben. Der kreative Prozess wird so beschränkt.
Verwertungsgesellschaften erfüllen jedoch wertvolle Funktionen bei der Wahrung der Interessen von KünstlerInnen und bei deren Vertretung nach außen. Jede Schwächung der Verwertungsgesellschaften bedeutet auch eine Schwächung der UrheberInnen.
Nichtsdestoweniger gewichten die Grünen in dieser Frage die Selbstbestimmung der KünstlerInnen höher, weshalb das herkömmliche Urheberrecht durch alternative Lizenzierungen wie Creative Commons ergänzt werden soll. Diese Lizenzen ermöglichen eine nicht kommerzielle Nutzung von Werken, belassen die kommerziellen Verwertungsrechte sowie das Recht auf Namensnennung jedoch bei den UrheberInnen. Wie diesbezüglich eine auch für die Verwertungsgesellschaften befriedigende Lösung aussehen könnte, bleibt Gegenstand von Verhandlungen. [1]
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Die Grünen unterstützen die Bemühungen von Archiven und Bibliotheken, ihre Bestände online zugänglich zu machen. Dafür muss das Urheberrecht in Entsprechung zu den bereits jetzt existierenden Ausnahmen für analoge Kopien angeglichen werden. Weiters müssen Strukturen geschaffen werden, um Werke, die der Markt nicht mehr anbietet (z. B. vergriffene Bücher, Filme oder Tonträger), rascher als bisher zu digitalisieren und so der public domain wieder zugänglich zu machen. Die Grünen begrüßen außerdem Open-Access-Initiativen im Rahmen der Forschungsförderung der öffentlichen Hand, welche den freien Zugang zu wissenschaftlichen Publikationen im Internet ermöglichen.
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Schon heute kennt das Urheberrecht den Terminus „Freie Werknutzung“, etwa für Bildungszwecke oder privaten Gebrauch. Der Katalog dieser Möglichkeiten muss ausgeweitet werden, um KünstlerInnen die Collagierung, Paraphrasierung oder das Sampling bestehender Werken zu gestatten, um daraus Neues zu schaffen.

Die Einführung eines geringen monatlichen Aufschlags auf die Online-Gebühren (Cultural Flat Rate) ist eine geeignete Anpassung an die digitale Revolution. [3] Sie soll ausschließlich nicht kommerzielle Vervielfältigungsvorgänge legalisieren. Die Cultural Flat Rate bringt den Kulturschaffenden angemessene Einnahmen für das verbreitete Werk und sorgt für Rechtssicherheit bei den BenutzerInnen.
Was genau von der Flat Rate umfasst wird (Musik, Filme, Fernsehserien, Bücher, Computerspiele, Software etc.), muss Gegenstand von Verhandlungen bleiben. Die Administration und Verteilung der Einnahmen aus der Content Flat Rate kann über die nationalen Verwertungsgesellschaften erfolgen. Sie haben keine wirtschaftlichen Eigeninteressen und sind daher Garanten für das Bemühen um eine gerechte Aufteilung der Gelder. [4] Nach welchem Schlüssel die Ein¬nahmen zwischen UrheberInnen, Verlagen und Konzernen verteilt werden, muss ebenfalls Gegenstand von Verhandlungen bleiben. Es ist von zentraler Bedeutung, dass die Erhebung der Daten, die der Verteilung der Einnahmen zugrunde liegen, anonym und datenschutzrechtlich einwandfrei erfolgt.
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Es ist eines der grundlegenden Inhalte des Urheberrechts, die Verwertung von Werken für eine bestimmte Zeit zunächst auf die SchöpferInnen zu beschränken. Diese Schutzfristen sind auf europäischer und teilweise auf globaler Ebene harmonisiert und gelten nach dem Tod der UrheberInnen noch weitere 70 Jahre. Lange Schutzfristen nützen zwar den RechtsnachfolgerInnen, behindern aber gleichzeitig den freien Zugang zu einem riesigen Korpus an (künstlerischen) Werken. Dies ist insbesondere dann nicht nachvollziehbar, wenn die Werke unter massivem finanziellen Einsatz der öffentlichen Hand geschaffen wurden. Aus diesen Gründen treten die Grünen für folgende Neuregelung des Urheberrechts ein: Die Schutzfrist endet mit dem Ableben der UrheberInnen, frühestens aber 50 Jahre nach Veröffentlichung des betreffenden Werkes. Damit ist sichergestellt, dass auch den Hinterbliebenen jung verstorbener KünstlerInnen genügend Einkünfte aus Tantiemen bleiben. [5]

Lizenzverträge können grundsätzlich frei ausgehandelt werden. Allerdings trifft die ursprüngliche Idee eines Vertrages von PartnerInnen auf annähernd gleicher Augenhöhe, unter heutigen Bedingungen kaum mehr zu. In den meisten Fällen bleibt den Kreativen aufgrund ihrer schwächeren Position und ökonomischen Abhängigkeit nichts anderes übrig, als die Vertragsvorschläge von Verlagen, Galerien oder Rundfunkanstalten zu akzeptieren.
Ein Urhebervertragsrecht, etwa nach deutschem Vorbild, kann hier Abhilfe schaffen, indem es gesetzlich festschreibt, dass UrheberInnen für jede Nutzung des Werkes eine je nach Art und Umfang der Nutzung angemessene Vergütung zusteht. Zugleich haben die Interessenvertretungen in Verhandlungen gemeinsame Vergütungsregeln festzulegen. Dieses Vorgehen würde Dumping-Praktiken wirkungsvoll unterbinden.
Ein effektives Urhebervertragsrecht wird auch eine Bestsellerklausel (unerwartete Erfolge müssen auch den UrhebrInnen zugute kommen) und die Möglichkeit enthalten, Verträge nach Ablauf einer bestimmten Frist einseitig zu lösen. Dies erhöht nicht nur die Flexibilität der Kulturschaffenden, sondern wirkt auch Konzentrationstendenzen auf dem Markt entgegen.
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Das österreichische Filmurheberrecht hat sich in den letzten 70 Jahren nicht nennenswert entwickelt. In der heutigen Filmproduktion kommt allerdings privates Kapital praktisch nicht mehr zum Einsatz. Filme werden in Österreich praktisch zur Gänze über öffentliche Mittel finanziert. Aus diesem Grund hat die nach wie vor gültige cessio legis aus dem Jahr 1936 keine Berechtigung mehr. Dieses Gesetz verpflichtet die UrheberInnen von Filmen, ihre Verwertungsrechte an die jeweilige Produktionsfirma abzutreten. Ein gerechter Ausgleich der Vergütungsansprüche ist dringend anzustreben.
Fußnoten:
[1] Denkbar wäre etwa, dass die Künstlerin/der Künstler zwar wie bisher einer Verwertungsgesellschaft beitritt und dadurch die Rechtewahrnehmung kollektiv delegiert, er/sie aber pro Jahr eine bestimmte Anzahl von Ausnahmen geltend machen kann, für die dieser Auftrag nicht gilt. Durch die Aufweichung der kollektiven Rechtewahrnehmung kann zwar der ökonomische Druck auf KünstlerInnen steigen, diesen Tendenzen wirkt aber das weiter unten skizzierte Urhebervertragsrecht entgegen.
[2] Wie ein im März 2009 präsentiertes Gutachten des Instituts für Europäisches Medienrecht belegt, ist die Einführung einer Flat Rate mit dem europäischen Rechtssystem durchaus vereinbar, setzt allerdings die Änderung nationalen Urheberrechts sowie eine Anpassung der sogenannten EU-Info-Richtlinie voraus.
[3] Es ist anzunehmen, dass die Einführung der Flat Rate zu finanziellen Einbußen in der Musik- und Filmindustrie führt, und zwar sowohl beim Verkauf traditioneller Medien wie CDs und DVDs als auch bei den entstandenen Downloadportalen (iTunes Music Store u. a.), auf denen insbesondere Musik legal erworben werden kann. Diese voraussichtlichen Verluste lassen sich allerdings durch die Einnahmen aus der Flat Rate weitgehend wett¬machen. Außerdem verfügen die Betreiber kommerzieller Downloadportale über den Vorteil, dass ihre Angebote mit besserer Qualität, höherer Geschwindigkeit und größerer Sicherheit ständig zur Verfügung stehen, was die durch die Flat Rate entstandenen Wettbewerbsnachteile zumindest teilweise ausgleicht. Tonträger- und DVD-Industrie erwirtschafteten 2008 Umsätze in Höhe von rund 400 Millionen Euro. Die Einhebung der Content Flat Rate in Höhe von 10 € pro Breitbandanschluss pro Monat würde die jährliche Verteilung von 180 Millionen Euro ermöglichen.
[4] Allerdings werden Verwertungsgesellschaften mitunter Defizite hinsichtlich Transparenz, Flexibilität, Kontrolle und demokratischer Strukturen vorgeworfen. Diese Defizite müssen beseitigt werden, bevor die Verwertungsgesellschaften mit der Einhebung und Verteilung der Flat-Rate-Einnahmen betraut werden.
[5] Die derzeitige Regelung von InterpretInnen- und Leistungsschutzrechten wird beibehalten. Ihre Verlängerung von derzeit 50 auf 70 oder gar 95 Jahre, wie von der Europäischen Kommission vorgeschlagen, lehnen die Grünen ab.
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