Navigation:
Bild: Kurz & bündig

Mobilität für ForscherInnen - Österreich für ausländische ForscherInnen attraktiv machen

Mobilität ist einer der entscheidenden Faktoren für gute, konkurrenzfähige Forschung. Sie ermöglicht Erfahrungsaustausch, erweitert den Horizont und fördert notwendige Kontakte und internationale Netzwerke. Damit hilft sie, den europäischen wie österreichischen Forschungsraum weltweit zu etablieren. Dennoch werden ForscherInnen nach wie vor in ihrer Mobilität eingeschränkt. Dem ist mit konkreten Änderungen der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen sowie durch sozialversicherungsrechtliche Garantien Abhilfe zu schaffen. Ziel der Grünen ist es, Österreich für Forscherinnen aus aller Welt attraktiver zu machen.

Inhalt:

Problemaufriss

Ausländischen ForscherInnen wird durch restriktive und bürokratische Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen, aber auch durch sozialversicherungsrechtliche Aspekte der Aufenthalt in Österreich erschwert.

Erste Schwierigkeiten entstehen bereits in der Vorbereitungsphase für einen Forschungsaufenthalt in Österreich: Die Beantragung eines Aufenthaltstitels muss vom Ausland aus erledigt werden. Die raschere Erteilung eines Visums zur Einreise nach Österreich wird nur sichtvermerksfreien Personen (beispielsweise Personen aus der USA, Argentinien, Brasilien – mit diesen Ländern wurde ein entsprechendes Abkommen getroffen) oder ForscherInnen mit einer Aufnahmevereinbarung gewährt.

Bei der Antragserledigung kommt es zu sehr unterschiedlichen und teilweise sehr langen Bearbeitungszeiten. ForscherInnen müssen teilweise auf die Einreiseerlaubnis über 4 Monate warten, was zu Verzögerungen geplanter Forschungsprojekte führt. Kooperationswilligen ForscherInnen entstehen zudem oft unzumutbare Reisekosten. So muss beispielsweise ein georgischer Forscher seinen Antrag für eine Aufenthaltsbewilligung in Österreich persönlich an der Österreichischen Botschaft in Moskau einbringen. Nach der Genehmigung, also ein paar Monate später muss er erneut nach Moskau reisen, weil er sein Einreisevisum persönlich bei der Botschaft abholen muss. Selbst für jede Einreise nach Russland benötigt er ein teures russisches Visum, das aufgrund der politischen Situation auch schwer zu bekommen ist.

Für die Erteilung eines Einreisevisums oder Aufenthaltstitels ist der Nachweis einer Unterkunft in Österreich erforderlich. Das heißt, ForscherInnen müssen eine leer stehende Wohnung bzw. ein leer stehendes Zimmer buchen und bezahlen, obwohl sie noch nicht einmal wissen, ob sie ein Einreisevisum bekommen werden und es daher oft über Monate nicht einmal nutzen können. Derartige Repressalien sind völlig kontraproduktiv und behindern die Österreichische Forschung.

Die Aufnahme einer wissenschaftlichen Lehr- oder Forschungstätigkeit in Österreich bis maximal 6 Monaten ist nur mit einem Aufenthalts-Reisevisum gestattet. Dieses Visum wird jedoch nur mit einer Mindestdauer von 91 Tagen ausgestellt, weshalb auch bei kürzeren Aufenthalten zumindest die Krankenversicherung für 91 Tage nachzuweisen ist. Aufgrund der dadurch entstandenen Skepsis der Vertretungsbehörden (warum müssen sie ein 91 Tage gültiges Visum für einen tatsächlichen Aufenthalt von 30 Tagen ausstellen?) kommt es zu Verzögerungen und Erklärungsproblemen.

Aufenthaltsbewilligungen sind auf höchstens 1 Jahr befristet. Da Studien- und Forschungsvorhaben in der Regel länger dauern, müssen ForscherInnen jährlich um Verlängerung ansuchen, was wiederum mit Kosten verbunden ist. Sofern Familienangehörige mit nach Österreich kommen, müssen auch deren Aufenthaltsbewilligungen jährlich kostenpflichtig verlängert werden. So kann es geschehen, dass einE ForscherIn von einer österreichischen Universität unbefristet angestellt wird, aber nur eine Aufenthaltsbewilligung erhält, die jährlich verlängert werden muss. Nach Beendigung seiner/ihrer Tätigkeit muss er/sie Österreich mangels weiteren Aufenthaltsrechts verlassen. Seine/ihre Aufenthaltszeiten werden ihm/ihr nicht für eine Niederlassungsbewilligung oder für den Staatsbürgerschaftserwerb angerechnet. Eine Staatsbürgerschaft ist erst nach 15 Jahren möglich.

Weitere Probleme hinsichtlich der Mobilität zeigen sich außerdem aufgrund der unterschiedlichen Sozialversicherungssysteme:

Nehmen ForscherInnen Beschäftigungen in verschiedenen Ländern an, so kann dies Pensionsansprüche reduzieren. So bleiben etwa einer/m ProfessorIn in Deutschland, der einige Zeit an einer österreichischen Universität tätig ist die Versicherungszeiten erhalten – es erfolgt eine Nachversicherung bei einer gesetzlichen Rentenversicherung – allerdings führt dies aufgrund einer geänderten Berechnung zu deutlichen Verlusten. Dies stellt ein großes Hemmnis für die Mobilität dar, da es nahezu unmöglich ist diese Pensionsverluste finanziell auszugleichen. Außerdem wird das Recht auf Freizügigkeit innerhalb der europäischen Union massiv eingeschränkt.

Zurück

Grüne Position

Die Grünen wollen Österreich für ForscherInnen aus aller Welt attraktiver machen, und die Position als internationaler Forschungsstandort stärken. Wir bekennen uns zum Ziel des Rats von Lissabon vom März 2000, bis 2010 zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu werden. Ebenso bekennen wir uns zum sechsten und siebten Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft, die beide die Förderung von Humanressourcen sowie der internationalen Mobilität von Wissenschaftlerinnen zum Ziel haben.

Die Möglichkeiten für Mobilität müssen daher erweitert werden. ForscherInnen müssen so schnell wie möglich einreisen können. Dafür sind folgende Maßnahmen umzusetzen:

  • Unbürokratischer und gleichberechtigter Zugang (transparentes Punktesystem)
  • Novelle des Niederlassungsgesetzes: ForscherInnen erhalten die Niederlassungsbewilligung, die zur Staatsbürgerschaft in absehbarer Zeit (ca. 10 Jahre) führt.
  • ForscherInnen wird die Möglichkeit einer dauerhaften Aufenthaltsberechtigung für Österreich gewährt – die Aufenthaltszeiten als ForscherIn werden für die Niederlassungsbewilligung angerechnet.
  • Ordnungsgemäße Umsetzung der EU-Richtlinie über die Rechte der Unionsbürger und über das Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung (z.B. das Vorsehen von beschleunigten Verfahren)
  • Ordnungsgemäße Umsetzung der EG Richtlinie zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche (Sicherstellung, dass Leistungen im Rahmen ergänzender Rentensysteme in sämtlichen Mitgliedstaaten erbracht werden)
  • Umsetzung des im Universitätsgesetzes 2002 festgeschriebenen Auftrags, dass jedenfalls für das wissenschaftliche und künstlerische Personal eine Pensionskassenzusage per Kollektivvertrag zu erteilen ist.
  • Rasche Umsetzung und Finanzierung des im April 2007 zwischen dem Dachverband der Universitäten und der Gewerkschaft der öffentlichen Bediensteten ausverhandelten Kollektivvertrags, der einen DienstgeberInnenbeitrag für Pensionen von 10% für ProfessorInnen vorsieht.
  • Erleichterungen bei der Mitnahme von Familienangehörigen und bei deren Arbeitsmarkteintritt.
  • Orientieren könnte man sich z.B. am USA-System, das eine lange Tradition von GastwissenschaftlerInnen hat: so kann ein Visum bereits im Ausland beantragt und erteilt werden, mit dem man dann einreist. Dieses erlaubt eine Forschungstätigkeit für maximal zwei Jahre. Es kann dann in ein längeres Visum umgewandelt werden, nach etwa fünf Jahren gibt es die Möglichkeit die Green Card zu beantragen, was eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung bedeutet und auch die Perspektive für die Staatsbürgerschaft.

Zurück

EU-rechtliche Rahmenbedingungen

Freizügigkeit der ArbeitnehmerInnen und Grundsatz der Gleichbehandlung

JedeR EU-BürgerIn hat das Recht, in einem anderen Mitgliedsstaat zu arbeiten und zu wohnen, ohne aus Gründen der Staatszugehörigkeit diskriminiert zu werden. Diese Freizügigkeit von Personen ist eine der vom Gemeinschaftsrecht garantierten Grundfreiheiten. Sie ist in Artikel 39 EG-Vertrag niedergelegt und beinhaltet das Recht auf Arbeitssuche in einem anderen Mitgliedsstaat, das Recht in einem anderen Mitgliedsstaat zu arbeiten, das Recht sich zu diesem Zweck dort aufzuhalten, das Recht dort zu verbleiben, das Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf den Zugang zur Beschäftigung, die Arbeitsbedingungen und auf alle anderen Vergünstigungen.

EU-System zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Das Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmerinnen wird durch eine Koordinierung der Sozialversicherungssysteme ergänzt. Ziel ist es, die Rentenansprüche zu schützen. Zentral dabei ist die Übertragbarkeit von Rentenansprüchen: wenn einE ArbeitnehmerIn in ein anderes EU-Land geht, können die Renten- und Krankenversicherungsansprüche mitgenommen werden.

Dazu gibt es zwei EU-Verordnungen:

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71


des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern.

Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72

des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern.

Diese Verordnungen schaffen ein Koordinierungssystem, es erfolgt keine Harmonisierung der Sozialversicherungssysteme der EU-Mitgliedstaaten. Jeder Staat kann selbst über Einzelheiten seines Sozialversicherungssystems entscheiden, solange die Grundprinzipien Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung beachtet werden.

Richtlinie 98/49/EG

des Rates vom 29. Juni 1998 zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern.

Die oben angeführten Verordnungen beziehen sich nur auf die gesetzlichen Rentensysteme, nicht auf ergänzende Rentensysteme – also nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eingerichtete betriebliche Rentensysteme (beispielsweise Gruppenversicherungsvertrag oder System nach Umlageverfahren). Um eine tatsächliche Wahrnehmung des Rechts auf Freizügigkeit zu ermöglichen, sollten die ArbeitnehmerInnen folglich bestimmte Garantien hinsichtlich Gleichbehandlung in Bezug auf ihre Ansprüche über ergänzende Rentensysteme haben. Die diesbezügliche Richtlinie der EU ersucht die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass Leistungen im Rahmen ergänzender Rentensysteme in sämtlichen Mitgliedstaaten erbracht werden. Innerstaatliche Vorschriften sind so anzupassen, dass für diejenigen, die in einem anderen EU-Land arbeiten weiterhin Beiträge in ein ergänzendes Pensionssystem eingezahlt werden können. So heißt es in Artikel 4: „Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Aufrechterhaltung erworbener Rentenansprüche für Anspruchsberechtigte eines ergänzenden Rentensystems sicherzustellen, für die als Folge des Wechsels von einem Mitgliedsstaat in einen anderen keine weiteren Beiträge in dieses System gezahlt werden.“ Für angemessene Information sollen die für die Verwaltung der ergänzenden Rentensysteme verantwortlichen Personen sorgen.

Zurück

Verantwortlich für den Inhalt: Prof. Dr. Kurt Grünewald, Grüner Universitätssprecher und Abgeordneter zum Nationalrat; Mag.a Christina Heintel, ehem. Universitäts-und Forschungsreferentin des Grünen Klubs im Parlament.