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Asyl

Bei Asyl geht es nicht um Einwanderungspolitik, sondern um menschenrechtliche Standards, die Österreich als Rechtsstaat einzuhalten sich verpflichtet hat. Wenn nach einem fairen (also rechtsstaatlich einwandfrei und rasch durchgeführten) Asylverfahren jemand nicht als Flüchtling anerkannt wird, ist klar, dass er in Österreich keine Aufnahme als Flüchtling findet, außer es wird festgestellt, dass ihm im Herkunftsland unmenschliche Behandlung, Folter oder die Todesstrafe droht.

Damit diese Entscheidung über die Flüchtlingseigenschaft in einem fairen Asylverfahren gefällt werden kann, bedarf es zuerst mehr und besser geschulter AsylbeamtInnen.

Während dieses Verfahrens muss eine Existenzsicherung für mittellose AsylwerberInnen gewährleistet werden. Die Aufnahme in die Grundversorgung muss einheitlich geregelt sein.

Inhalt:

 

Problemaufriss

Österreich hat im Jahr 1954 die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ratifiziert. Diese definiert, dass Flüchtling ist, "wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung" verfolgt wird, "sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen" (Art. 1 der GFK).

Die österreichischen Asylbestimmungen und auch die Asylpraxis sind seit Anfang der 90er Jahre immer wieder verschärft worden. Die umfangreiche Asylnovelle 2003 wurde in wesentlichen Teilen vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben. Dabei hat der Verfassungsgerichtshof die mangelnde Qualität des Gesetzes als gesamtes gerügt. Die Asylnovelle 2005 ist ähnlich schlecht. UNHCR hat zu beiden Novellen mangelnde GFK - Konformität eingemahnt.

Vier wesentliche Kritikpunkte am geltenden Asylgesetz:

  • Kein Schutz für Traumatisierte. Traumatisierte AsylwerberInnen haben keinen Abschiebeschutz mehr. Bisher musste ihr Asylverfahren in Ö durchgeführt werden.
  • Drastischer Anstieg der Schubhaft bei AsylwerberInnen. AsylwerberInnen dürfen allein deshalb in Schubhaft genommen werden, weil ein anderer EU - Staat für das Verfahren zuständig sein könnte (Dublinverfahren)
  • Mangelhafter Rechtsschutz. In vielen Fällen braucht eine Berufungsentscheidung nicht mehr abgewartet werden und ist eine Abschiebung schon nach der erstinstanzlichen Entscheidung möglich.
  • Asylverfahren dauern viel zu lang und sind von schlechter Qualität. Während man jahrelang legistisch tätig wurde, fehlt es an ausreichend und qualitativ gutem Personal im Vollzug bei den Asylbehörden. Schnelle Verfahren lassen sich nur durch guten und effizienten Vollzug und nicht durch legistische Tricks, Verkürzungen des Rechtsschutzes u. ä. erreichen. Der Unabhängige  Bundesasylsenats (UBAS) muss aktuell ca. 35% aller Asylamtsbescheide wegen Fehlerhaftigkeit aufheben. Die Aufstockung des UBAS um 16 Richter mit 1.1.2006 fiel viel zu spät und zu gering aus. Der UBAS würde alleine 3 Jahre brauchen, um bisher unerledigte Akten abzuarbeiten. Der Aktenrückstand des UBAS ist seit Einführung des Fremdenrechtspakets von 24.000 auf über 26.000 Akten weiter angewachsen. In allen 3 Instanzen beträgt er ca. 35.000. Selbst beim Asylamt (1.  Instanz) sind aktuell noch immer 150 Verfahren anhängig, die schon länger als 3 Jahre dauern. Die Problematik der Langzeitasylverfahren ist akuter denn je. Ca. 16.000 Asylverfahren dauern schon länger als 3 Jahre.

Als "Gegenrezept" hat die aktuelle Bundesregierung ohne Begutachtungsverfahren und vorbei an allen ExpertInnen ein Gesetz zur Errichtung eines Asylgerichtshofes mit 1.7.2008 durchgepeitscht. Zentral ist die Ausschaltung des VwGH als Rechtsmittelinstanz für AsylwerberInnen. Der UBAS wird zu einem Asylgerichtshof umgebaut. Ein unabhängiges Gericht im Sinne unserer Rechtsordnung sieht aber anders aus. Dort gibt es nämlich für Betroffene noch einen Rechtszug an das Höchstgericht (OGH). (Mehr dazu in der "Abweichenden Stellungnahme der Grünen" als PDF-Download, siehe rechte Spalte).

Wie funktioniert die Betreuung/Versorgung der AsylwerberInnen?

Seit 1. Mai 2004 ist eine 15a-Vereinbarung zwischen Bund und Ländern in Kraft. Diese sieht einen Schlüssel zur Aufteilung der Kosten zur Unterbringung und Versorgung von AsylwerberInnen (AW) vor: 60 % übernimmt der Bund, 40 % die Bundesländer. So sehr diese seit Jahren verhandelte Einigung (und von der EU - Richtlinie und der OGH - Rechtsprechung erzwungene Neuregelung) zwischen Bund und Ländern prinzipiell zu begrüßen ist, wurde sie von den Grünen aus folgenden Gründen kritisiert:

  • Die 15a-Vereinbarung sieht keine Verpflichtung für Bund und Länder vor, einen einklagbaren Rechtsanspruch auf Grundversorgung zu schaffen;
  • Die Länder haben vielfach keinen Rechtsanspruch vorgesehen und keine bekämpfbare Entscheidungen, wenn Leistungen entzogen werden.
  • die damit fixierten Kostenhöchstsätze z.B. für die Unterbringung und Verpflegung sind sehr niedrig; (z.B. Einzelperson in Privatwohnung bekommt 400.- für Miete und Verpflegung). Jeder Nebenverdienst wird voll angerechnet.
  • der Betreuungsschlüssel von 170 AW zu einem Betreuer ist extrem schlecht;
  • Es gibt zu wenig adäquate Plätze für unbegleitete Minderjährige und für Menschen mit erhöhtem Betreuungsbedarf (z. B. Traumatisierte).

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Grüne Position und Grüne Forderungen

Bei Asyl geht es nicht um Einwanderungspolitik, sondern um menschenrechtliche Standards, die Österreich als Rechtsstaat einzuhalten sich verpflichtet hat. Wenn nach einem fairen Asylverfahren jemand nicht als Flüchtling anerkannt wird, ist klar, dass er in Österreich keine Aufnahme als Flüchtling findet, außer es wird festgestellt, dass ihm im Herkunftsland unmenschliche Behandlung, Folter oder die Todesstrafe droht. Damit diese Entscheidung über die Flüchtlingseigenschaft in einem rechtsstaatlich einwandfreien Asylverfahren ohne Verzögerung gefällt werden kann, ist es notwendig, dass mehr und besser geschulte AsylbeamtInnen angestellt werden. Dann kann man in rascheren Asylverfahren als derzeit feststellen, ob jemand berechtigterweise um Asyl ansucht oder nicht. Derzeit gibt es für beide Seiten die unzumutbare Situation, dass Asylverfahren 5 und mehr Jahre dauern und die Betroffenen in dieser Zeit zur Untätigkeit verdammt sind (faktisches Arbeitsverbot). Selbst die neue Bestimmung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, dass AW nach drei Monaten Aufenthalt unter bestimmten Bedingungen legal eine Arbeit aufnehmen dürfen, wird vom Arbeitsministerium mit einem restriktiven Erlass eingeschränkt und auf Saisonarbeit und Erntehelfertätigkeit beschränkt.

Die Flüchtlingseigenschaft kann nur in einem rechtsstaatlichen Verfahren festgestellt werden. Während dieses Verfahrens muss eine Existenzsicherung für mittellose AsylwerberInnen gewährleistet werden. Da die meisten AsylwerberInnen hier mittellos ankommen handelt es sich dabei um den Großteil der AsylwerberInnen.

Zentrale Forderungen zum Asylverfahren:

  • Ca. 30 mehr qualifizierte BeamtInnen in I Instanz und eine Abteilung für Qualitätssicherung.
  • Eine gut ausgestattete und unabhängige II Instanz
  • Ein qualitätsvoller Verfahrensabschluss ist nach 6 Monaten möglich.
  • AsylwerberInnen sollen in der Regel nicht in Schubhaft gehalten werden können. Der Abschiebeschutz für Traumatisierte muss wiedereingeführt werden. Abschiebungen während laufendem Berufungsverfahren sollen unzulässig sein.
  • Eine aktive EU-Asylpolitik Österreichs. Das System Dublin muss überdacht werden. AsylwerberInnen werden wie heiße Kartoffeln von einem EU-Staat zum nächsten gereicht. Oft vergehen Jahre, bis ein Staat das Asylbegehren prüft.

Zentrale Forderungen zur Grundversorgung:

  • Die Aufnahme in Grundversorgung muss einheitlich geregelt sein.
  • Es braucht ein rechtstaatliches Verfahren, wenn Leistungen verweigert werden. Dies verlangt die EU-Richtlinie über Mindestnormen für die Aufnahme von AW, die seit Februar 2005 innerstaatlich umgesetzt sein muss.

Außerdem ist es wichtig, dass AW ihre Kenntnisse und Fertigkeiten in Österreich auch einsetzen können. Nicht nur im Sinne einer "Beschäftigungstherapie", sondern im Sinne der gesellschaftlichen Integration - umso mehr bei länger dauernden Verfahren - ist es wichtig, ihre Sprachkenntnisse und berufliche Aus- und Weiterbildung zu fördern, damit sie sich nach ihrer Anerkennung als Flüchtlinge so rasch wie möglich in den Arbeitsmarkt und sozial integrieren können. Ein Arbeitsmarktzugang soll für AsylwerberInnen nach spätestens 6 Monaten Verfahrensdauer möglich sein.

Bei der Grundversorgung ist immer auch umfassende Betreuung (rechtliche, soziale, psychologische, medizinische) mitzudenken, also geschultes Betreuungspersonal und entsprechende Strukturen für die Gewährleistung der Betreuung nötig. Geschultes Betreuungspersonal sieht außerdem auch die EU-Richtlinie vor.

Es ist betreuungstechnisch sinnvoll, Einheiten zumindest ab 100 bis maximal 150 AW zu machen, möglichst in Ballungszentren wie Bezirksstädten (breites Netz an Betreuungsangebot, keine langen Zufahrtswege). Dann sind qualitätsvolle Betreuung, Deutschkurse, soziale Integration möglich bzw. leichter organisierbar.

Spezialeinrichtungen für psychisch Kranke, Traumatisierte, unbegleitete Jugendliche und andere Gruppen mit Sonderbedürfnissen sind ebenfalls nötig.

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Fallbeispiele

Der 19-jährige X ist schwer traumatisiert. Er flieht aus Tschetschenien über die Slowakei nach Österreich. Österreich vermutet, dass auf Grund der Zuständigkeitsregelung namens Dublin die Slowakei für das Asylverfahren zuständig ist. X wird aufgrund der neuen Bestimmungen sofort in Schubhaft genommen und bekommt nach 5 Monaten einen negativen Bescheid. Sein Asylantrag wird zurückgewiesen, weil die Slowakei zuständig ist. Die Abschiebung in die Slowakei wird verfügt. Es gelingt ihm noch aus der Haft und trotz schwerer psychischer Anspannung eine Berufung zu verfassen. Die Abschiebung wird dennoch durchgeführt. Das Ergebnis der Berufung braucht nicht abgewartet zu werden. 2 Monate später wird der Berufung stattgegeben, die rettende Entscheidung kann ihm aber nicht zugestellt werden, weil sein Aufenthaltsort in der Slowakei unbekannt ist.

Der Kosovare Y ist zusammen mit seiner Frau und 3 Kindern seit 7 Jahren in Österreich. Er hat eine Beschäftigungsbewilligung seit 2004 und arbeitet als Hilfsarbeiter für 850.- netto. Mit 1.1.2006 wird ihm Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld gestrichen, weil AsylwerberInnen davon qua Fremdenrechtspaket ausgenommen werden. Das ist ein Einkommensverlust um ca. 50%. Er ist nahe daran, seine Arbeit aufzugeben und die staatliche Grundversorgung für AsylwerberInnen in Anspruch zu nehmen. € 220.- Mietkostenzuschuss und € 600 Verpflegungsgeld für die 5-köpfige Familie stünden ihm zu.

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Fakten

Asylanträge in Erledigungen seit 2000: Anträge / positiv erledigt

2000: 18.284 / 1.002

2001: 30.135 / 1.114

2002: 23.231 / 664

2003: 32.364 / 1.829

2004: 24.634 / 5.136

2005: 22. 471 / 4.436

2006: 13.449 / 4.063

2007: 10 667 / 3.592 (bis 30.11.2007)


Dazu wurde ab 1.1.1998 in jährlich ca. 1000 Fällen subsidiärer Schutz gewährt. Im Jahr 2007 waren es 1.422 Personen, die diesen asylähnlichen Status (weil nur befristet zugesprochen) erhalten haben.

20,8 Millionen Flüchtlinge gibt es weltweit.
Ca. 30.000 AsylwerberInnen leben in Österreich.


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Verantwortlich für den Inhalt: Mag.a Alev Korun, Sprecherin für Integration, Migration und Menschenrechte, Abgeordnete zum Nationalrat.