Bei Asyl geht es nicht um Einwanderungspolitik, sondern um menschenrechtliche Standards, die Österreich als Rechtsstaat einzuhalten sich verpflichtet hat. Wenn nach einem fairen (also rechtsstaatlich einwandfrei und rasch durchgeführten) Asylverfahren jemand nicht als Flüchtling anerkannt wird, ist klar, dass er in Österreich keine Aufnahme als Flüchtling findet, außer es wird festgestellt, dass ihm im Herkunftsland unmenschliche Behandlung, Folter oder die Todesstrafe droht.
Damit diese Entscheidung über die Flüchtlingseigenschaft in einem fairen Asylverfahren gefällt werden kann, bedarf es zuerst mehr und besser geschulter AsylbeamtInnen.
Während dieses Verfahrens muss eine Existenzsicherung für mittellose AsylwerberInnen gewährleistet werden. Die Aufnahme in die Grundversorgung muss einheitlich geregelt sein.
Inhalt:
Österreich hat im Jahr 1954 die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ratifiziert. Diese definiert, dass Flüchtling ist, "wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung" verfolgt wird, "sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen" (Art. 1 der GFK).
Die österreichischen Asylbestimmungen und auch die Asylpraxis sind seit Anfang der 90er Jahre immer wieder verschärft worden. Die umfangreiche Asylnovelle 2003 wurde in wesentlichen Teilen vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben. Dabei hat der Verfassungsgerichtshof die mangelnde Qualität des Gesetzes als gesamtes gerügt. Die Asylnovelle 2005 ist ähnlich schlecht. UNHCR hat zu beiden Novellen mangelnde GFK - Konformität eingemahnt.
Vier wesentliche Kritikpunkte am geltenden Asylgesetz:
Als "Gegenrezept" hat die aktuelle Bundesregierung ohne Begutachtungsverfahren und vorbei an allen ExpertInnen ein Gesetz zur Errichtung eines Asylgerichtshofes mit 1.7.2008 durchgepeitscht. Zentral ist die Ausschaltung des VwGH als Rechtsmittelinstanz für AsylwerberInnen. Der UBAS wird zu einem Asylgerichtshof umgebaut. Ein unabhängiges Gericht im Sinne unserer Rechtsordnung sieht aber anders aus. Dort gibt es nämlich für Betroffene noch einen Rechtszug an das Höchstgericht (OGH). (Mehr dazu in der "Abweichenden Stellungnahme der Grünen" als PDF-Download, siehe rechte Spalte).
Wie funktioniert die Betreuung/Versorgung der AsylwerberInnen?
Seit 1. Mai 2004 ist eine 15a-Vereinbarung zwischen Bund und Ländern in Kraft. Diese sieht einen Schlüssel zur Aufteilung der Kosten zur Unterbringung und Versorgung von AsylwerberInnen (AW) vor: 60 % übernimmt der Bund, 40 % die Bundesländer. So sehr diese seit Jahren verhandelte Einigung (und von der EU - Richtlinie und der OGH - Rechtsprechung erzwungene Neuregelung) zwischen Bund und Ländern prinzipiell zu begrüßen ist, wurde sie von den Grünen aus folgenden Gründen kritisiert:
Bei Asyl geht es nicht um Einwanderungspolitik, sondern um menschenrechtliche Standards, die Österreich als Rechtsstaat einzuhalten sich verpflichtet hat. Wenn nach einem fairen Asylverfahren jemand nicht als Flüchtling anerkannt wird, ist klar, dass er in Österreich keine Aufnahme als Flüchtling findet, außer es wird festgestellt, dass ihm im Herkunftsland unmenschliche Behandlung, Folter oder die Todesstrafe droht. Damit diese Entscheidung über die Flüchtlingseigenschaft in einem rechtsstaatlich einwandfreien Asylverfahren ohne Verzögerung gefällt werden kann, ist es notwendig, dass mehr und besser geschulte AsylbeamtInnen angestellt werden. Dann kann man in rascheren Asylverfahren als derzeit feststellen, ob jemand berechtigterweise um Asyl ansucht oder nicht. Derzeit gibt es für beide Seiten die unzumutbare Situation, dass Asylverfahren 5 und mehr Jahre dauern und die Betroffenen in dieser Zeit zur Untätigkeit verdammt sind (faktisches Arbeitsverbot). Selbst die neue Bestimmung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, dass AW nach drei Monaten Aufenthalt unter bestimmten Bedingungen legal eine Arbeit aufnehmen dürfen, wird vom Arbeitsministerium mit einem restriktiven Erlass eingeschränkt und auf Saisonarbeit und Erntehelfertätigkeit beschränkt.
Die Flüchtlingseigenschaft kann nur in einem rechtsstaatlichen Verfahren festgestellt werden. Während dieses Verfahrens muss eine Existenzsicherung für mittellose AsylwerberInnen gewährleistet werden. Da die meisten AsylwerberInnen hier mittellos ankommen handelt es sich dabei um den Großteil der AsylwerberInnen.
Zentrale Forderungen zum Asylverfahren:
Zentrale Forderungen zur Grundversorgung:
Außerdem ist es wichtig, dass AW ihre Kenntnisse und Fertigkeiten in Österreich auch einsetzen können. Nicht nur im Sinne einer "Beschäftigungstherapie", sondern im Sinne der gesellschaftlichen Integration - umso mehr bei länger dauernden Verfahren - ist es wichtig, ihre Sprachkenntnisse und berufliche Aus- und Weiterbildung zu fördern, damit sie sich nach ihrer Anerkennung als Flüchtlinge so rasch wie möglich in den Arbeitsmarkt und sozial integrieren können. Ein Arbeitsmarktzugang soll für AsylwerberInnen nach spätestens 6 Monaten Verfahrensdauer möglich sein.
Bei der Grundversorgung ist immer auch umfassende Betreuung (rechtliche, soziale, psychologische, medizinische) mitzudenken, also geschultes Betreuungspersonal und entsprechende Strukturen für die Gewährleistung der Betreuung nötig. Geschultes Betreuungspersonal sieht außerdem auch die EU-Richtlinie vor.
Es ist betreuungstechnisch sinnvoll, Einheiten zumindest ab 100 bis maximal 150 AW zu machen, möglichst in Ballungszentren wie Bezirksstädten (breites Netz an Betreuungsangebot, keine langen Zufahrtswege). Dann sind qualitätsvolle Betreuung, Deutschkurse, soziale Integration möglich bzw. leichter organisierbar.
Spezialeinrichtungen für psychisch Kranke, Traumatisierte, unbegleitete Jugendliche und andere Gruppen mit Sonderbedürfnissen sind ebenfalls nötig.
Der 19-jährige X ist schwer traumatisiert. Er flieht aus Tschetschenien über die Slowakei nach Österreich. Österreich vermutet, dass auf Grund der Zuständigkeitsregelung namens Dublin die Slowakei für das Asylverfahren zuständig ist. X wird aufgrund der neuen Bestimmungen sofort in Schubhaft genommen und bekommt nach 5 Monaten einen negativen Bescheid. Sein Asylantrag wird zurückgewiesen, weil die Slowakei zuständig ist. Die Abschiebung in die Slowakei wird verfügt. Es gelingt ihm noch aus der Haft und trotz schwerer psychischer Anspannung eine Berufung zu verfassen. Die Abschiebung wird dennoch durchgeführt. Das Ergebnis der Berufung braucht nicht abgewartet zu werden. 2 Monate später wird der Berufung stattgegeben, die rettende Entscheidung kann ihm aber nicht zugestellt werden, weil sein Aufenthaltsort in der Slowakei unbekannt ist.
Der Kosovare Y ist zusammen mit seiner Frau und 3 Kindern seit 7 Jahren in Österreich. Er hat eine Beschäftigungsbewilligung seit 2004 und arbeitet als Hilfsarbeiter für 850.- netto. Mit 1.1.2006 wird ihm Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld gestrichen, weil AsylwerberInnen davon qua Fremdenrechtspaket ausgenommen werden. Das ist ein Einkommensverlust um ca. 50%. Er ist nahe daran, seine Arbeit aufzugeben und die staatliche Grundversorgung für AsylwerberInnen in Anspruch zu nehmen. € 220.- Mietkostenzuschuss und € 600 Verpflegungsgeld für die 5-köpfige Familie stünden ihm zu.
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Asylanträge in Erledigungen seit 2000: Anträge / positiv erledigt
2000: 18.284 / 1.002
2001: 30.135 / 1.114
2002: 23.231 / 664
2003: 32.364 / 1.829
2004: 24.634 / 5.136
2005: 22. 471 / 4.436
2006: 13.449 / 4.063
2007: 10 667 / 3.592 (bis 30.11.2007)
Dazu wurde ab 1.1.1998 in jährlich ca. 1000 Fällen subsidiärer Schutz gewährt. Im Jahr 2007 waren es 1.422 Personen, die diesen asylähnlichen Status (weil nur befristet zugesprochen) erhalten haben.
20,8 Millionen Flüchtlinge gibt es weltweit.
Ca. 30.000 AsylwerberInnen leben in Österreich.
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Verantwortlich für den Inhalt: Mag.a Alev Korun, Sprecherin für Integration, Migration und Menschenrechte, Abgeordnete zum Nationalrat.