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Modernes Familienrecht

Im Jahr 2006 hat die Scheidungsrate ein Rekordhoch erreicht: Österreichweit wird demnach eine von zwei Ehen geschieden. In Wien sind es sogar zwei von dreien. Während die Zahl der Scheidungen laufend steigt, spiegelt sich bei der Eheschließung ein gegensätzlicher Trend wieder.

Inhalt:

 

Problemaufriss

Das Eherecht ist vollkommen veraltet und entspricht nicht mehr der gesellschaftlichen Realität. Per gesetzlicher Definition ist die Ehe nach wie vor „unzertrennliche Gemeinschaft um Kinder zu zeugen“ – eine Begriffsbeschreibung die vielleicht 1811 noch gepasst hat – aus dieser Zeit stammt nämlich der Originaltext des ABGB.

Auch im Bereich des Namensrechts zeigt sich, dass immer noch der Mann als Familienoberhaupt gesehen wird. Wenn bei der Eheschließung nichts Gegenteiliges vorgebracht wird, so gilt automatisch der Name des Mannes als der gewählte Familienname. Eltern können sich bei aus der Ehe stammenden Kindern zwar zwischen dem Namen des Vaters und der Mutter entscheiden, die Bildung eines Doppelnamens ist aber nicht möglich. Bei keiner Einigung erhält das Kind den Namen des Vaters.

Die hohe Scheidungsrate bringt naturgemäß andere Formen des Zusammenlebens mit sich – etwa die Patch-work-Familie. Eine im Familienrecht bisher ebenfalls ignorierte Tatsache. Stark verbreitete Lebensgemeinschaften, hetero- und homosexuelle, werden ebenfalls rechtlich ignoriert bzw. diskriminiert.


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Grüne Position

Ehe

Viele Bestimmungen im Eherecht sind nicht mehr zeitgemäß wenn nicht sogar antiquiert. Reformen sind daher notwendig und rasch anzugehen, damit Österreich ein dem 21. Jahrhundert gemäßes und modernes Eherecht bekommt. In diesem Zusammenhang fordern die Grünen unter anderem die Streichung der Mitwirkungspflicht im Erwerb des/der EhegattIn. Entfallen sollen auch, dass es Zweck der Ehe ist, Kinder zu zeugen. Auch ein gemeinsamer Wohnsitz soll nicht mehr Ehevoraussetzung sein.

Scheidung

Im engen Zusammenhang mit einer Eherechtsreform steht auch eine Reform des Scheidungsrechts. Die Grünen fordern die Abschaffung des „Verschuldensprinzips“ bei Ehescheidungen. Die Frage, wer schuld am Scheitern der Ehe ist, soll nicht mehr relevant sein. Zukünftig soll ausschließlich das Zerrüttungsprinzip ausschlaggebend bei Ehescheidungen sein. Hinsichtlich des Unterhalts soll nicht der Strafcharakter aufgrund Verschuldens ausschlaggebend sein, sondern sollen soziale Erwägungen im Mittelpunkt stehen. Das bringt Schutz für den wirtschaftlich schwächeren Teil nach der Scheidung unabhängig von irgendeiner Verschuldensfrage. Zudem werden den Betroffenen aufwändige und ruinöse Scheidungsverfahren bzw. emotional belastende Rosenkriege erspart.

Lebensgemeinschaften

Die wichtigsten Rechte und Pflichten sollen auch bei Lebensgemeinschaften gesetzlich geregelt werden. Dazu zählen etwa gesetzlich gesicherte Auskunftsrechte als Angehörige im Krankheitsfall des/der PartnerIn, Abtretung von Mietrechten auch ohne Zustimmung des Vermieters oder auch Miteigentum am gemeinsamen Vermögen, damit im Trennungsfall eine gerechte Aufteilung gewährleistet ist.

Patchworkfamilien

Bestimmte Rechte eines/r Ehegatte /LebensgefährtIn sollen auch für die Kinder des/r anderen Ehegatten/LebensgefährtIn gelten, wie beispielsweise Pflegefreistellung, Mitwirkungsrechte bei alltäglichen schulischen Angelegenheiten oder auch ein Umgangsrecht.

Gleichgeschlechtliche Beziehungen

Sämtliche Rechte in diesem Bereich (Partnerschaft, Adoption ...) sollen auch für gleichgeschlechtliche Beziehungen gelten. Mehr dazu aber unter "Lesbischwul & Transgender".

Namensrecht

Die Privilegierung des Mannes im Namensrecht soll beseitigt werden. Bei Nichteinigung der Ehegatten soll die Beibehaltung des jeweiligen Familiennamens die Regel sein. Bei Kindern sollen die Eltern die Möglichkeit haben, dem Kind einen Doppelnamen zu geben, der sich aus ihren beiden Familiennamen zusammensetzt (auch im Hinblick auf Bindung des Kindes an beide Eltern, behält nach derzeitiger Gesetzeslage die Frau ihren Namen, ist sie praktisch von der Familie ausgeschlossen). Dies soll sowohl für eheliche als auch für nichteheliche Kinder möglich sein. Lösungsvorschlag bei Nichteinigung der Eltern auf Namen des Kindes: Doppelname alphabetisch. Mit 18 Jahren soll sich das Kind für einen Namen entscheiden.

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Fakten

Die Zahl der Eheschließungen in Österreich ist von rund 56.700 im Jahr 1955 auf 36.900 im Jahr 2006 deutlich zurückgegangen. Deutlich rückläufig ist vor allem die Zahl der Eheschließungen von PartnerInnen, die sich beide zum ersten Mal trauen lassen. War der Gang zum Standesamt 1990 noch bei 71,5 % der Paare für beide das erste Mal, traf das im Jahr 2006 nur mehr auf 63,3 % der Paare zu.

Die Zahl der Ehescheidungen hat sich von fast 9.000 im Jahr 1955 auf über 20.000 im Jahr 2006 erhöht. Beinahe jede zweite Ehe wird geschieden. Die mittlere Dauer der geschiedenen Ehen hat sich von 7,7 Jahren (1981) auf 9,2 Jahre (2005) erhöht. Es lässt sich also der Trend beobachten, dass sich Paare immer öfter auch nach vielen gemeinsamen Ehejahren scheiden lassen.

Eine Studie des Europäischen Zentrums für Wohlfahrtspolitik und Sozialforschung aus dem Jahr 2004 zeigt, dass die Ursachen für Scheidungen vielfältig sind: sie reichen von „unerfüllte gefühlsmäßige Ansprüche an die Beziehung“ über „mangelnde Kommunikations- und Konfliktlösungsstrategien“ bis zu „Belastungen durch die Arbeitssituation“.

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Verantwortlich für den Inhalt: Mag. Albert Steinhauser, Grüner Justizsprecher, Abgeordneter zum Nationalrat; Mag.a Claudia Fessler, Justizreferentin des Grünen Klubs im Parlament.