Navigation:

"GELD-ZURÜCK" - Grüne Aktion für Zivildiener

LEITFADEN

Das Zivildienstübergangsrecht 2006 ist seit 29. März 2006 in Kraft! Es sieht eine Verjährung der Ansprüche bei sehr kurzen Antragszeiten vor. Die Ansprüche aus der zu geringen Verpflegung verjähren in diesem Gesetz schon nach sechs Monaten. Das heißt Altfälle, die zwischen 1.01.2001 und 3.02. 2006 Zivildienst geleistet haben und um Verpflegungsgeld-Ansprüche umgefallen sind, können bis 29.September 2006 einen Rückforderungsanspruch beim Rechtsträger, wo der Zivildienst geleistet wurde, geltend machen. Im Detail birgt die gesetzliche Regelung unterschiedliche Begünstigungen für Trägerorganisationen und zumindest teilweise Anspruchsabgeltungen für die ehemaligen Zivildiener.

Verschlechterungen gegenüber der Nachforderung des durch den Verfassungsgerichtshof zuerkannten Anspruches von 13, 60 Euro sind bei der notwendigen Anerkennung des Betrages durch den Rechtsträger möglich (§ 1)! Im Falle der Anerkennung und einer Einigung mit dem Zivildiener hat dieser wiederum drei Monate Zeit zu überweisen. Erfolgt keine volle Zuerkennung der Ansprüche, muss der Anspruchberechtigte bei der Zivildienstserviceargentur seine Ansprüche binnen vier Wochen geltend machen! Nach bescheidmäßiger Fertigung durch die Zivildienstserviceargentur hat der Rechtsträger weitere sechs Wochen Zeit seine Schuld zu begleichen. Bleiben die Ansprüche hinter den Erwartungen des anspruchberechtigten Zivildieners, kann dieser in einer Vereinbarung auf die höheren Ansprüche verzichten oder außerordentliche Rechtsmittel bei den Höchstgerichten ergreifen.

Die Zivildienstträgerorganisationen erhalten rückwirkend ab 1. Februar 2006 mehr Vergütung durch den Bund (Blaulichtorganisationen € 580,– statt € 500,–; die anderen begünstigten Organisationen – Flüchtlingsbetreuung und Altenpflege beispielsweise – € 390,– statt € 310,–).

Es ist ratsam, alle Forderungen eingeschrieben oder per E-mail mit Empfangsbestätigung an den Rechtsträger und auch an die Zivildienst- Serviceargentur zu senden, damit diese ausreichend nachgewiesen werden.

Bei Forderungen wird zu beachten sein, dass einzelne Reduktionen (zum Beispiel für die Kücheninfrastruktur) ausschließlich für die Diensttage möglich sind!

Bereits anhängige Verfahren sind von der Serviceargentur an den Rechtsträger weiterzuleiten. Der Anspruchsberechtigte sollte sich beim Rechtsträger des Zivildienstes über das Eintreffen der Anträge kundig machen!

Die Praxis der meisten Träger zeigt, dass sie nicht aufgrund der gesetzlichen Ansprüche der Zivildiener Ihre Rückforderungsbereitschaft, sondern diese entlang der Refundierung durch das BmI, bemessen. Daher schlagen wir jenen Zivildienern, die die Zuerkennung für zu niedrig erachten, folgende weitere Vorgangsweise vor:

Sie haben laut ZD-Übergangsrecht 2006 § 1 (3) die Möglichkeit:

erstens der ZD-Stelle gegenüber, Ihre vollen Ansprüche geltend zu machen. Jedenfalls müssen Sie binnen vier Wochen nach Erhalt des Schreibens des Zivildienstträgers an die
Zivildienstserviceagentur, Postfach 42
Paulanergasse 7, 1040 Wien,
per Fax 01/585 47 09 DW 5819
oder per mail: info@zivildienst.gv.at
schreiben, um die volle Rückzahlung zu erwirken. Das Schreiben sollte begründen, warum die meist 25-prozentigen Abschläge wegen Kochmöglichkeit (10 Prozent) und Dienstort (15 Prozent) aus Ihrer Sicht nicht gerechtfertigt sind.

Die Agentur hat lt. AVG bis spätestens sechs Monate später einen Feststellungsbescheid über die Höhe auszustellen. Sie wird auf Basis der Verpflegungsverordnung entscheiden und möglicherweise auch 10 oder 25 Prozent mehr als der Rechtsträger zuerkennen. Insofern ist es äußerst sinnvoll die Begründung der Ansprüche entlang der Fragestellung Dienstort und Koch- und Verpflegungsmöglichkeit zu gestalten.

Der Zivildiener kann gegen einen von der Zivildienstagentur neuerlich zu niedrig angesetzten Bescheid binnen 14 Tagen Berufung beim Innenministerium:
Bundesministerium für Inneres,
Zivildienstabteilung, Herrengasse 7,
1010 Wien
einlegen.

Gegen einen weiterhin zu niedrigen Bescheid des BmI, der wiederum binnen spätestens 6 Monaten ausgestellt werden muss, kann dann ein außerordentliches Rechtmittel beim VfGh ergriffen werden. Die Frage der Aussicht auf Erfolg ist offen.

Vorschläge für die entsprechenden Anträge sowie die gesetzlichen Grundlagen stehen rechts als Downloads zur Verfügung!