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Bild: Kurz & bündig Kinderbetreuungsgeld.

Kinderbetreuungsgeld

Kinderbetreuungsgeld, das sich am Einkommen orientiert, verstärkt die Beteiligung von Vätern an der Erziehungsarbeit. Deshalb ist es sinnvoll. Die Art wie diese in Österreich eingeführt wurde, nämlich als 5te Variante in einem komplexen Unterstützungssystem, wirkt allerdings wenig einladend.
AlleinerzieherInnen können nach wie vor nicht die volle Leistung beziehen, soziale Eltern gar keine.

Inhalt:

Grüne Position

Obwohl es ein Schritt in die richtige Richtung ist, dass eine einkommensabhängige Variante geschaffen wurde, gibt es eine Reihe von Kritikpunkten:

  • Soziale Elternschaft wird nicht anerkannt. Neue PartnerInnen, die nicht die biologischen Eltern eines Kindes sind, können das Kinderbetreuungsgeld nicht beanspruchen. 
  • Leibliche Elternteile, die vom Kind getrennt leben, haben keine Chance Kinderbetreuungsgeld zu beziehen.
  • AlleinerzieherInnen werden benachteiligt, da sie keine PartnerInnen haben, mit denen sie die Karenz teilen können. 2-extra-Monate schaffen jedoch keine Gleichstellung mit Paaren und sie lösen das grundsätzliche Problem von Alleinerziehenden nicht, für Kinderbetreuung alleine aufkommen zu müssen.
  • Die Umwandlung der Zuschusses in eine nicht mehr rück zu zahlende Beihilfe ist positiv. Allerdings bedeutet die Verkürzung auf 12 Monate dieser Leistung gerade für sozial Schwache eine deutliche Schlechterstellung.
  • Die Berechnung der Zuverdienstgrenze bleibt sehr kompliziert.  Eine Arbeitszeitgrenze, zumindest für unselbständig Erwerbstätige, wäre leichter handhabbar.
  • Die Verkürzung der Mindestbezugsdauer beim KBG schafft Anreize für Väter nur ganz kurze Unterbrechungen von 2 anstatt 3 Monate zu machen. Dies ist für Arbeitgeber sehr schwierig (Ersatzsuche für 2 Monate). Das Ziel die Väterbeteiligung auszuweiten wird so nicht unterstütz, sondern eher torpediert.
  • Abschaffen des Doppelbezugs von Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld ist eine Maßnahme, mit der jährlich rund 14 Mio Euro gespart werden. Diese Einsparung trifft ausschließlich ArbeitnehmerInnen (im vgl. zu nicht erwerbstätigen Frauen) und ist daher abzulehnen.
  • Das Kinderbetreuungsgeld kombiniert zwei Systeme und macht daraus ein unübersichtliches mit vielen Ausnahmeregelungen: das Kinderbetreuungsgeld als Geldleistung und das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld als Einkommensersatzleistung. SPÖ und ÖVP sprechen hierbei von Wahlfreiheit und Vielfalt des Angebots. Anstatt ein derart komplexes System zu schaffen, wäre es besser gewesen auf ein einziges System (à la grünes Karenzmodell) umzusteigen, das in sich dann flexibel anwendbar ist. Das Grüne Karenzmodell soll die Väterbeteiligung erhöhen.

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Problemaufriss

Ziel des Kinderbetreuungsgeldes neu war es mehr Väter einzubinden. Rund 159.000 Elternteile – vorwiegend Frauen – haben im Oktober 2009 laut Kinderbetreuungsgeld-Statistik des BMWFJ Kinderbetreuungsgeld bezogen. Seit dem Jahr 2002 - als das Kindergeld eingeführt wurde kam man auf 1,92 Prozent Männer - ist zwar eine Steigerung zu erkennen. Im Jahr 2008 lag der Anteil der männlichen Kindergeldbezieher bei 3,8 Prozent. Der Männeranteil liegt im Oktober 2009 bei 4,71%.

Die meisten Elternteile entscheiden sich immer noch für die längste Kinderbetreuungsgeld-Variante. Deutlich machen die Zahlen auch, dass der Väteranteil steigt, je kürzer die Dauer des Kinderbetreuungsgeldes und umso höher der ausbezahlte Betrag ist.

Variante: 30+6

Diese Variante wird von insgesamt 75,7% aller Elternteile gewählt. Der Männeranteil in dieser Variante liegt bei 4,25%.

Variante: 20+4

Diese Variante wird von 18,9% aller Elternteile gewählt. Der Männeranteil in dieser Variante liegt bei 5,09%.

Variante: 15+3

Diese Variante wird von 5,35% aller Elternteile gewählt. Der Männeranteil in dieser Variante ist am höchsten und liegt bei 9,79%.Seit 1. Jänner 2010 gibt es fünf verschiedene Bezugsvarianten des Kinderbetreuungsgeldes. Eltern deren Kinder vor 1.10.2009 geboren wurden, konnten die einkommensabhängige Variante wählen, obwohl diese erst ab 1.1.2010 ausbezahlt wird. Zudem gibt es ab Herbst 3 verschiedene Zuverdienstgrenzen sowie Neuerungen beim Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld.

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Fakten

Seit 1. Jänner 2010 gibt es fünf verschiedene Bezugsvarianten des Kinderbetreuungsgeldes.

Eltern deren Kinder vor 1.10.2009 geboren wurden, konnten die einkommensabhängige Variante wählen, obwohl diese erst ab 1.1.2010 ausbezahlt wird. Zudem gibt es ab Herbst 3 verschiedene Zuverdienstgrenzen sowie Neuerungen beim Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld.

Variante 1:

30+6 in der Höhe von 436 Euro monatlich (6 Monate muss der andere Elternteil in Anspruch nehmen, damit volle 36 Monate ausgeschöpft werden kann)

Variante 2:

20+4 in der Höhe von 624 Euro monatlich (4 Monate muss der andere Elternteil in Anspruch nehmen, damit volle 24 Monate ausgeschöpft werden können)

Variante 3:

15+3 in der Höhe von 800 Euro monatlich (3 Monate muss der andere Elternteil in Anspruch nehmen, damit volle 18 Monate ausgeschöpft werden können)

Variante 4 (neu):

12+2 in der Höhe von 1000 Euro monatlich (2 Monate muss der andere Elternteil in Anspruch nehmen, damit volle 14 Monate ausgeschöpft werden können)

Variante 5 (neu):

12+2 in der Höhe von 80% des letzten Nettoeinkommens (unter Berücksichtigung des 13. und 14. Monatsgehalts); mind. 1.000 Euro und max. 2.000 Euro (inkl. 13.+14.)

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Zuverdienstgrenzen:

Für die Pauschalvarianten gibt es künftig 2 Zuverdienstgrenzen, die zur Wahl stehen:

  • 16.200 Euro pro Kalenderjahr
  • Individuelle Zuverdienstgrenze von 60% der Einkünfte aus dem letzten Kalenderjahr (dem Jahr bevor KBG bezogen wurde)


Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden beim Zuverdienst künftig nicht mehr einbezogen. Hier wurden bereits verfassungsrechtliche Bedenken von ExpertInnen geäußert, da dies ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sein könnte.

Die Zuverdienstgrenze bei der einkommensabhängigen Variante wurde niedriger angesetzt und beträgt 5.800 Euro pro Jahr. Dies entspricht einer geringfügigen Beschäftigung.

2 Monate mehr für Alleinerziehende

In aufrechten Beziehungen können Paare den Bezug des Kinderbetreuungsgelds verlängern, in dem sie sich im Bezug abwechseln. Alleinerziehende haben diese Möglichkeit nicht. Ihnen fehlt entweder der Partner zum Teilen bzw. können soziale Eltern (neue Partner) oder auch getrennt lebende leibliche Eltern nicht KBG in Anspruch nehmen.

Künftig können Alleinerziehende, wenn der/die PartnerIn verhindert ist, 2-extra-Monate beantragen. Dies gilt wenn der/die PartnerIn tot, krank, Haftstrafe absitzt, wenn behördlich häusliche Gewalt festgestellt wurde, wenn keine Unterhaltsleistung bezahlt wird, oder wenn der Elternteil, der die Verlängerung beantragt, ein niedriges Einkommen hat.

Niedrig ist das Einkommen, wenn es 1.200 Euro netto im monatlichen Durchschnitt im Untersuchungszeitraum nicht übersteigt. Hat jemand ein Einkommen von z.B. 1.000 Euro netto, bekommt aber 100 Euro Unterhalt für das Kind, so hat der/die Alleinerziehende dennoch kein Recht auf die Verlängerungsmonate. Denn  wer Unterhalt bekommt hat keinen Anspruch, selbst wenn man unter 1.200 Euro monatlich zur Verfügung hat.

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Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld:

Der Zuschuss wird in eine nicht-rückzuzahlende Beihilfe für sozial Bedürftige umgewandelt. Die Beihilfe in der Höhe von 180 Euro monatlich wird aber nicht mehr für die gesamte Dauer des Kinderbetreuungsgeldes ausbezahlt, sondern nur mehr für 12 Monate.

Wer sozial Bedürftig ist, wird aufgrund von Zuverdienstgrenzen ermittelt:

Alleinstehende: 5.800 Euro jährlich (= Geringfügigkeitsgrenze)
Paare: 5.800 Euro + 16.200 Euro Partnereinkommen
Neue Lebenspartner (Bsp. Freund von alleinerz. Mutter) in gemeinsamen Haushalt werden zur Berechnung herangezogen!

Mehrlingsgeburten:

Bei Mehrlingsgeburten gebührt in Hinkunft in allen Pauschalvarianten ein Zuschlag von 50% des jeweiligen Tagesbetrags pro weiterem Mehrlingskind.

Verkürzung der Mindestbezugsdauer:

In allen Varianten des Kinderbetreuungsgeldes wird der Teil des KBG, der ausschließlich dem anderen Elternteil (d.h. Vater) zur Verfügung steht, von 3 auf 2 Monate reduziert.

Dies bezweckt eine Erhöhung der Väterbeteiligung. Allerdings ist dies ein Anreiz auf eine sehr kurze Unterbrechung.

Wochengeld nicht parallel zum Kinderbetreuungsgeld
Bislang war es so: Mutter bezieht für ein Kind KBG. Wird ein zweites Kind geboren, bekommt die Mutter vor der Geburt parallel zum KBG noch Wochengeld. Nun soll es kein KBG mehr parallel zum Wochengeld geben. Jetzt wird festgestellt, dass dies eine ungerechtfertigte Leistungskumulierung ist.


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Verantwortlich für den Inhalt: Daniela Musiol, Abgeordnete zum Nationalrat und Familiensprecherin; Anja Fellerer, Familienreferentin des Grünen Klubs im Parlament.