1997 wurde der Artikel 7 der Bundesverfassung um das Verbot erweitert, behinderte Menschen zu benachteiligen. Bund, Länder und Gemeinden sind dazu angehalten, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.
Am 1.1.2006, fast 10 Jahre später, tritt trotz umfangreicher Vorarbeiten der BehindertenvertreterInnen ein sehr schwaches Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz in Kraft.
Die EU-Richtlinien zur Antidiskriminierung sowie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf wurden ungenügend umgesetzt.
Die Grünen haben daher einen umfangreichen Antrag betreffend notwendige gesetzliche Nachbesserungen im Parlament eingebracht.
Inhalt:
Die Grünen und die Behindertenbewegung sind enttäuscht über das schwache Behindertengleichstellungsgesetz, das am 1.1.2006 in Kraft getreten ist.
Dieses Gesetz schafft keine Rechtsdurchsetzung des Gleichstellungsanspruches behinderter Menschen. Das Gesetz enthält lediglich das Recht, auf Schadenersatz zu klagen, Klagen auf Unterlassung und Beseitigung von Barrieren sind nicht möglich. Auch das Verbandsklagerecht ist nur sehr eingeschränkt anwendbar, ist es doch an eine 2/3-Mehrheit im Bundesbehindertenbeirat gekoppelt.
Das Baurecht ist immer noch in allen Bundesländern unterschiedlich geregelt und behindertengerechtes Bauen ist nicht verpflichtend anzuwenden. Bei den Bundesbauten gibt es sehr lange Übergangsfristen und zuletzt wurden die Bundesmuseen und die Universitäten aus dem Geltungsbereich des neuen Gesetze ausgenommen.
Der Bildungsbereich kommt im ganzen Behindertengleichstellungsgesetz nicht vor, was besonders schmerzt, ist doch der barrierefreie Zugang zu Bildung ein wichtiges Anliegen behinderter Menschen. Der Behindertenanwalt ist mit zu wenig Kompetenzen ausgestattet und hat wohl nur symbolische Wirkung.
Das Baurecht bleibt Ländersache und die entsprechenden Normen für barrierefreies Bauen sind immer noch nicht verbindlich anzuwenden. Die Länder müssen gemeinsame Standards in einer Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG festlegen. Wann und ob dies passieren wird, ist völlig offen.
Weiters offen ist ein Bündelgesetz auf Grundlage der Ergebnisse einer Arbeitsgruppe aus dem Jahr 1999, die bestehende Diskriminierungen behinderter Menschen in den verschiedensten Gesetzesmaterien auflistete. Teilweise wurde dies durch die Beschlussfassung eines Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetz am 17.5.2006 erfüllt. Es fehlen jedoch noch viele Bereiche, zum Beispiel Bildung, Verkehr, Gebärdensprache.
Ermöglichung eines barrierefreien Zugangs zum e-Government und e-Learning: hier fallen zwar Teilbereiche unter das Gleichstellungsgesetz, andererseits hat der Bund im e-Government Gesetz festgehalten, dass bis zum 31.12.2007 auch neue Internetangebote Barrieren enthalten dürfen.
Gebärdensprache: Zwar wurde 2005 die Gebärdensprache in der Verfassung als eigene Sprache anerkannt, es müssen jedoch noch die Rahmenbedingungen für die Ausübung dieser Sprache getroffen werden (vor allem in den Bereichen Bildung, Verwaltung und Medien!).
Die Grünen haben einen umfangreichen Antrag betreffend notwendige Nachbesserungen im Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz eingebracht. Die wichtigsten Punkte:
Auch Um- und Zubauten, die unter Inanspruchnahme von öffentlichen Förderungen und auf Grund einer nach dem Inkrafttreten des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes durchgeführt werden, sollen die Bestimmungen der Barrierefreiheit bereits ab Inkrafttreten des Gesetzes gelten.
Im Bereich des öffentlichen Verkehrs soll ein verpflichtender Etappenplan erstellt werden. Die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation soll ein Anhörungsrecht bekommen.
Die Grünen fordern weiters die Schaffung von Rahmenbedingungen zur Ausübung der Gebärdensprache, z. B. in den Bereichen Bildung, Verwaltung und Medien.
Weiters offen ist ein Bündelgesetz auf Grundlage der Ergebnisse einer Arbeitsgruppe aus dem Jahr 1999, die bestehende Diskriminierungen behinderter Menschen in den verschiedensten Gesetzesmaterien auflistete. Teilweise wurde dies durch die Beschlussfassung eines Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetz am 17.5.2006 erfüllt, indem bestehende Berufsverbote beseitigt wurden. Es fehlen jedoch noch viele Bereiche, zum Beispiel Bildung, Verkehr, Gebärdensprache.
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Wieviel kostet barrierefreies Bauen tatsächlich?
(Aus der Schweizer Nationalfonds-Studie "Behindertengerechtes Bauen, Vollzugsproblem im Planungsprozess)
Je früher man Barrierefreiheit einplant, desto billiger wird sie. Bei Neubauten verursacht barrierefreies Bauen Mehrkosten von weniger als zwei Prozent der Bausumme. Von 2/3 der Maßnahmen profitieren nicht nur behinderte Menschen, sondern alle BewohnerInnen/BenützerInnen. Je größer das Gebäude, desto günstiger ist barrierefreies Bauen. Wenn ein Gebäude erneuert und gleichzeitig barrierefrei gemacht wird, dann verursacht dies im Schnitt Kosten von 3,5 Prozent des Gebäudewertes.
Seit Anfang 2004 regelt das Behindertengleichstellungsgesetz in der Schweiz (BehiG) das barrierefreie Bauen. Es schreibt vor, dass Wohnbauten mit mehr als acht Wohnungen, Bauten mit mehr als 50 Arbeitsplätzen und öffentlich zugängliche Gebäude barrierefrei gebaut werden müssen. Kosten: liegen deutlich unter einem Prozent des jährlichen Hochbauvolumens. (30 Mrd. Euro, Mehrkosten für Neubauten 210 Mio., für Umbauten 250 Mio. Euro.) Die Investition in eine barrierefreie, komfortable und zukunftsweisende Bausubstanz lohnt sich für die Volkswirtschaft in jeder Hinsicht. Auch immer mehr ältere und alte Menschen können trotz körperlicher Einschränkung selbständig in ihrer Wohnung leben.
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Verantwortlich für den Inhalt: Theresia Haidlmayr, ehem. Behindertensprecherin und ehem. Abgeordnete zum Nationalrat; Gabriele Stauffer, Referentin des Grünen Klubs im Parlament.